Allgemeine Geschäftsbedingungen

OPENROOM GmbH, Zürich ist eine Kreativagentur, die Dienstleistungen im Bereich Kreation und Produktion (Werbedienstleistung) und als Mediaagentur (Media) erbringt.

I. ALLGEMEINES

  1. Geltungsbereich
    1. Diese AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Vertragsbeziehungen zwischen OPENROOM und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern bzw. Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»).
    2. Diese AGB finden uneingeschränkt Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann anerkannt, wenn OPENROOM deren Geltung ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt hat.
    3. Diese AGB regeln sämtliche Beziehungen zwischen OPENROOM und ihren Auftraggebern. Ergänzende oder von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn sie von beiden Parteien schriftlich anerkannt worden sind.
    4. Sofern sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig erweisen sollten, werden die Vertragsparteien diese Bestimmungen durch neue, ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahekommende Bestimmungen ersetzen. Alle anderen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon unbetroffen. Dasselbe gilt für allfällige Lücken in diesen AGB.
    5. OPENROOM behält sich ausdrücklich das Recht vor, Ergänzungen und/oder Änderungen der vorliegenden AGB jederzeit vornehmen zu können. Neue AGB werden auch für bestehende Vertragsverhältnisse unmittelbar wirksam.

  2. Sorgfaltspflichten, Geschäftsgeheimnis
    1. OPENROOM verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und weisungskonform zu erledigen. OPENROOM wird die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen wahren und insbesondere das Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers dort schützen, wo ihr Einblick gewährt wurde.

II. WERBEDIENSTLEISTUNGEN

  1. Urheberrecht
    1. Die Urhebernutzungsrechte an den von OPENROOM geschaffenen Werken (Kommunikationskampagnen, Kommunikationskonzepte, Design, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, Analysen, Codes, Töne, Animationen etc.) verbleiben bei OPENROOM. OPENROOM verfügt über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992. OPENROOM ist berechtigt, die Urheberschaft an ihren Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
    2. Der Umfang der erlaubten Nutzung an den von OPENROOM geschaffenen Werken ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus der Offerte von OPENROOM. Die von OPENROOM geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Ebenso dürfen Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, nur im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts anderes vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung an den von OPENROOM geschaffenen Werken durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung. Ein Recht zur Bearbeitung der von OPENROOM geschaffenen Werke wird nicht eingeräumt. Für jede Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von OPENROOM einzuholen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis von OPENROOM Änderungen an den von OPENROOM geschaffenen Werken vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Werken von OPENROOM zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.3 nachstehend nach sich.
    3. Die widerrechtliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken von OPENROOM sowie von Präsentationsvorschlägen (z.B. Pitch) verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von 80% des Auftragsvolumens, mindestens aber im Umfang von CHF 50’000, pro Nutzung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der Nutzung nicht dahin. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obengenannten Konventionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz.
    4. Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von Konzepten und Ideen von OPENROOM, die dem Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die schriftliche Zustimmung von OPENROOM. Die Bestimmungen in Ziff. 3.1 – 3.3 vorstehend finden sinngemäss Anwendung.
    5. OPENROOM ist berechtigt, die für den Auftraggeber entwickelten Werbemassnahmen für Eigenwerbung zu verwenden. Allfällige Wettbewerbspreise fallen ausschliesslich OPENROOM zu.

  2. Gewährleistung
    1. Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter, welche OPENROOM vom Auftraggeber erhält, kann OPENROOM ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers in guten Treuen davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wider Erwarten dennoch Dritte Rechtsansprüche geltend machen, so übernimmt der Auftraggeber alle Kosten, die für die Abwendung dieser Ansprüche anfallen (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten) und ersetzt OPENROOM allen daraus entstehenden Schaden.
    2. OPENROOM gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere im Rahmen dessen, was gesetzlich und aufgrund allfälliger Wahrnehmungsverträge zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften möglich und zulässig ist. OPENROOM informiert den Auftraggeber, falls solche Verwertungsverträge bestehen sollten. OPENROOM übernimmt keine Gewähr für Leistungen Dritter, bei deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.

  3. Haftung
    1. Die Haftung von OPENROOM für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet OPENROOM nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstandene Schäden.

  4. Honorar
    1. Das Honorar von OPENROOM bemisst sich nach dem Agenturtarif (Stundenaufwand), in Prozenten am Mediabudget (Prozenthonorar) oder wird fix vereinbart (Konzept- und/oder Leistungspauschale). Je nach Art der Werbedienstleistung kann auch eine modulartig Kombination der genannten Honorarmodelle vereinbart werden. Die Details sind in einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt.
    2. OPENROOM gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehraufwand wird in der Abrechnung ausgewiesen.
    3. OPENROOM erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist OPENROOM berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte, bemisst sich das Honorar nach dem Agenturtarif von OPENROOM.
    4. Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat OPENROOM Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Darüber hinaus hat OPENROOM das Recht:
      • auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;
      • auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden;
      • ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
    5. Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, gilt eine Zahlungsfrist von 20 Tagen ab Datum der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Auftraggeber automatisch, d.h. auch ohne Mahnung, im Verzug. Openroom behält sich diesfalls das Recht vor, Verzugszinsen von 6% p.a. einzufordern. Ausserdem hat der Auftraggeber für zusätzliche Mahn- bzw. Inkassokosten sowie weiteren Schaden aufzukommen. OPENROOM ist überdies befugt, laufende Arbeiten unverzüglich zu stoppen, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät.
    6. Die von OPENROOM erstellten Offerten sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allenfalls weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren.

  5. Eigentumsvorbehalt
    1. OPENROOM behält sich an allen im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor.

  6. Beendigung der Zusammenarbeit
    1. Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneten oder verrechenbaren Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.), sofern nicht anders vereinbart. Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei offensichtlich zahlungsunfähig ist, ihre Geschäftstätigkeit aufgibt oder ein anderer wichtiger Grund eintritt, bei dessen Vorhandensein den Parteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

  7. Daten und Unterlagen 
    1. OPENROOM bewahrt die von ihr für den Auftraggeber erstellten Daten und Unterlagen nach Beendigung der Zusammenarbeit gegen Kostenerstattung während zehn Jahren auf.

III. MEDIA

  1. Vertragsschluss
    1. Als Offerte gelten nur ausdrücklich als solche bezeichnete Angebote, welche die notwendigen Detailinformationen enthalten, wie Beginn und Dauer der Kampagne, der gebuchte Werbeträger, Anzahl gebuchter Erscheinungen, Werbemittelformate, verbindliche Preise und sonstige, für ein spezifisches Angebot relevanten Informationen. Der Vertrag entsteht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers (per Post, Email oder Fax) bei OPENROOM eintrifft. Bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung kann die Offerte jederzeit durch OPENROOM widerrufen werden.
    2. Jegliche Änderungen durch den Auftraggeber an der durch OPENROOM ausgestellten Offerte sind nur gültig, wenn OPENROOM diese ausdrücklich und in Schriftform bestätigt.
    3. Der Vertrag kommt grundsätzlich zwischen OPENROOM und dem Auftraggeber zustande. Handelt der Auftraggeber namens und im Auftrag eines Dritten, ist er OPENROOM gegenüber für sämtliche in diesen AGB festgehaltenen und indirekt dem Dritten auferlegten Pflichten vollständig verantwortlich.

  2. Leistungen von OPENROOM
    1. OPENROOM berät und unterstützt den Auftraggeber bei der strategischen und taktischen Kommunikations- und Mediaplanung, Mediaabwicklung, dem Mediaeinkauf und der Kontrolle von Werbekampagnen. OPENROOM übernimmt auf Wunsch die Kampagnenplanung inkl. die Erstellung von Werbemitteln, den Einkauf von geeigneten Werbeplätzen, die Empfehlung von geeigneten Werbeträgern und die Platzierung von Werbemitteln auf den vereinbarten Medien (Werbeträgern) sowie gegebenenfalls das Reporting.
    2. OPENROOM handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. OPENROOM schliesst zu diesem Zweck in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit den gewünschten Medien (Werbeträgern) ab.
    3. Bei Vertragsschluss setzt OPENROOM die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Kampagne um. Der Auftraggeber stellt hierzu OPENROOM die für die Kampagne benötigten Werbemittel umgehend, spätestens 5 Arbeitstage vor Kampagnenbeginn, zur Verfügung. OPENROOM veranlasst die fristgerechte Implementierung derselben in den gemäss vereinbarten Kampagnen vorgesehenen Werbeplätze.
    4. OPENROOM übernimmt keine Garantie für die tatsächliche Verfügbarkeit der vorgesehenen Werbeplätze. Sofern für eine geplante Werbekampagne vorgesehene Werbeflächen nicht zur Verfügung stehen bzw. die Werbeplätze nicht wie vorgesehen oder im vorgesehenen Umfang gebucht werden können, ist OPENROOM berechtigt, das so freiwerdende Budget nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auf die anderen in der Kampagne vorgesehenen Werbeträger (Medien) umzuplatzieren, sofern dies möglich ist.
    5. Änderungen einer laufenden Kampagne sind grundsätzlich nur im Rahmen von Zusatzaufträgen möglich. Allfällige Zusatzkosten gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
    6. OPENROOM übernimmt keinerlei Haftung für die Übermittlung der ihr vom Auftraggeber zur Implementierung in die Werbeplätze zur Verfügung gestellten Daten- und Werbematerialien, Unterlagen etc. Sie übernimmt weder die Haftung für den Transportweg vom Auftraggeber zu ihr, noch für die Übertragung von ihr zum Werbeträger. Material, Inhalte, Daten etc., welche OPENROOM zur Verfügung gestellt worden sind, werden dem Auftraggeber nicht zurückgegeben.
    7. Sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel nicht offensichtlich als Werbung erkennbar, behalten sich OPENROOM bzw. der Werbeträger das Recht vor, dies zu verdeutlichen bzw. durch das Wort «Anzeige» erkenntlich zu machen. Die Werbemittel können vom redaktionellen Teil räumlich abgegrenzt platziert werden.
    8. OPENROOM ist berechtigt, zur Erfüllung des ihr erteilten Auftrages Dritte nach ihrer Wahl und ihrem Gutdünken beizuziehen.

  3. Inhalt der Werbemittel
    1. Der Auftraggeber gewährleistet im Zusammenhang mit den von ihm erstellten Werbemitteln die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen sowie sonstiger rechtlicher Schranken oder Pflichten privatrechtlicher, öffentlichrechtlicher oder strafrechtlicher Natur in seinem Heimatland, im Sitzland von OPENROOM (Zürich, Schweiz) sowie in sämtlichen durch die Kampagne angestrebten Zielländern. Insbesondere sichert der Auftraggeber zu, dass keine Rechte Dritter (Namens-, Urheber-, weitere Immaterialgüterrechte, Datenschutzrechte, Börsengesetzgebung etc.) verletzt wurden oder werden. Entsprechend ist der Auftraggeber für den Inhalt OPENROOM zur Verfügung gestellten Werbemittel verantwortlich und haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die erwähnten Bestimmungen. Zusätzlich stellt der Auftraggeber OPENROOM sowie die involvierten Werbeträger, inklusive sämtliche Organe und Hilfspersonen von OPENROOM und den involvierten Werbeträgern, von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, welche sich aus unzulässigen Inhalten der Werbemittel ergeben. Der Auftraggeber ist in jedem Fall zur Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren und Rechtsstreitigkeiten anfallender gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten verpflichtet und hat OPENROOM vollumfänglich freizuhalten.
    2. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Inhalte sämtlicher mit dem vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel verknüpften Daten, Webseiten etc.
    3. OPENROOM kann widerrechtliches oder unsittliches bzw. gegen öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Bestimmungen verstossendes Material jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Verwendung von Werbekampagnen ablehnen bzw. die Implementierung von solchem Material unverzüglich und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber einstellen und gebuchte Werbeplätze stornieren. Das vereinbarte Entgelt ist in solchen Fällen vollumfänglich geschuldet und der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Rückvergütung. OPENROOM hat diesfalls auf jeden Fall das Recht, allfällig verlangte Gegendarstellungen und weitere wiedergutmachende Massnahmen ohne Einverständnis des Auftraggebers zu platzieren.
    4. Im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme von OPENROOM oder involvierter Werbeträger aufgrund von inhaltlichen oder sonstigen Mängeln der zur Verfügung gestellten Werbemittel oder sonstiger vom Auftraggeber zu verantwortenden Umständen hat dieser in das Verfahren einzutreten und OPENROOM bzw. deren involvierte Kunden für sämtliche Ansprüche daraus (inklusive Anwalts- und Gerichtskosten sowie weitere Umtriebskosten) schadlos zu halten. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz bleibt vorbehalten.
    5. OPENROOM ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber hergestellte oder ihr zugestellte Materialien wie Werbemittel, Datenträger, Bilder oder sonstige Unterlagen oder Daten an diesen zu retournieren oder aufzubewahren.
    6. OPENROOM verbleibt auf jeden Fall Eigentümerin an den Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten an von ihr im Rahmen des Auftrags hergestellten Materialien wie Werbemittel, Daten etc.

  4. Preise, Konditionen 
    1. Die Preise für Werbeschaltungen richten sich nach den anwendbaren Tarifen des jeweiligen Werbeträgers. Die Gesamtkosten einer Werbekampagne setzen sich aus den Gebühren der einzelnen Werbeplätze sowie allfälliger Beratungshonorare zusammen. Die genaue Kalkulation mit Auftragsvolumen, Werbeplatzbelegungen, Preis pro Kontakt sowie der total zu entrichtende Kampagnenpreis unter Berücksichtigung allfällig gewährter Rabatte ergeben sich aus der Offerte und werden mit Vertragsschluss verbindlich. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Eine Stornierung durch den Auftraggeber ist nicht möglich und das vereinbarte Entgelt ist in jedem Fall geschuldet.
    2. Allfällige Mengen- oder andere Rabatte sind nur dann gültig vereinbart, wenn sie dem Auftraggeber in der schriftlichen Offerte zugesichert wurden und nachdem die unterzeichnete Auftragsbestätigung bei OPENROOM eingegangen ist.
    3. Auftraggeber, die im Namen eines Dritten handeln, gewährleisten OPENROOM gegenüber, dass Rabatte, Sonderkonditionen und andere Entschädigungen an den Dritten weitergeleitet werden und die gewährten Rabatte, Sonderkonditionen und andere Entschädigungen entsprechend rechtmässige Verwendung finden. Darüber hinaus gewährleistet der für einen Dritten handelnde Auftraggeber OPENROOM gegenüber, dass er den Dritten vorgängig zum Vertragsschluss mit OPENROOM vollständig und transparent über die Rabatte, Sonderkonditionen und andere Entschädigungen informiert, sofern die vertragliche Kundenbeziehung dies vorsieht.
    4. Durch den Auftraggeber verursachte Mehrkosten wie ausserordentliche Aufwendungen, unvorhergesehene Änderungen von Werbeschaltungen, Probleme bei der Lieferung von Werbemitteln durch den Auftraggeber etc. werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Solche zusätzlichen Mehraufwendungen werden nach dem Agenturtarif von OPENROOM berechnet.
    5. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung wird der Gesamtpreis einer Werbekampagne am Tag der Aufschaltung der Kampagne fällig und ist innert 20 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Der Auftraggeber kommt ohne ausdrückliche Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. In diesem Fall hat OPENROOM Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 6%. Ausserdem hat der Auftraggeber für zusätzliche Mahn- bzw. Inkassokosten sowie weiteren Schaden aufzukommen. OPENROOM ist überdies befugt, eine laufende Kampagne unverzüglich zu stoppen, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät.
    6. Der Auftraggeber ist auf keinen Fall zum Rückbehalt irgendwelcher Zahlungen oder Forderungen befugt. Eine Verrechnung kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von OPENROOM mittels Gutschrift ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderungen vorgenommen werden.

  5. Zeitlicher Leistungsumfang
    1. Ein unterzeichneter Auftrag wird von OPENROOM sofort umgesetzt und die gebuchten Werbeflächen unverzüglich verbindlich reserviert. Entsprechend ist ein Widerruf nicht möglich. In Auftrag gegebene Kampagnen sind auf jeden Fall vollumfänglich zu entschädigen.
    2. Eine Werbekampagne endet mit der vollständigen Auslieferung aller gebuchten Erscheinungen. Ist ein Kampagnenende fix definiert, wird bei einer allfälligen Unterlieferung bis zu diesem Zeitpunkt nach Wahl von OPENROOM die Kampagne verlängert oder dem Auftraggeber eine Gutschrift erteilt bzw. das Restvolumen für eine spätere Kampagne eingesetzt. Als Berechnungsgrundlage für die korrekte Durchführung der Kampagne gilt bei Abweichungen auf jeden Fall das Reporting des Werbeflächen-Anbieters.

  6. Haftung
    1. OPENROOM lehnt jegliche Haftung für Unterbrüche von Aufschaltungen oder ganzen Werbekampagnen, aus welchen Gründen auch immer, ab.
    2. Eine Haftung von OPENROOM für die Ablehnung von Werbematerial oder das Stoppen von Kampagnen im Falle von Widerrechtlichkeit und Unsittlichkeit des zur Verfügung gestellten Werbematerials besteht nicht. Das für die geplante Kampagne geschuldeten Entgelte ist in solchen Fällen dennoch zu bezahlen. Beanstandungen wegen mangelhafter Aufschaltung, vorübergehenden Nichterscheinens oder Nichterscheinens der entsprechenden Werbemittel sind OPENROOM unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese leitet die Mitteilung an die Werbeträger weiter. Mangels Einflussmöglichkeit lehnt OPENROOM jegliche Haftung für solche Störungen ab.
    3. Weitergehende Ansprüche gegenüber OPENROOM aus Mängeln an der Dienstleistung sind ausdrücklich und vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere haftet OPENROOM nicht für Folgeschäden wie entgangener Gewinn etc. des Auftraggebers oder Dritter.

  7. Ausserordentliche Vertragsauflösung
    1. OPENROOM hat das Recht, den Vertrag mit dem Auftraggeber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen bei:
      • Konkurs oder offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers;
      • Zahlungsausstand des Auftraggebers nach Ablauf einer 10-tägigen Nachfrist;
      • Verstoss des Auftraggebers gegen die Vorschriften des Vertrages bezüglich Inhalt der von ihm übermittelten Werbemittel;
      • Einstellung der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers;
      • Eintritt eines wichtigen Grundes, bei dessen Vorhandensein OPENROOM die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden darf.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Diese AGB und sämtliche darauf begründeten Geschäftsbeziehungen zwischen OPENROOM und dem Auftraggeber unterliegen schweizerischem Recht. Explizit ausgeschlossen ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen für Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG; Wiener Kaufrecht).
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen OPENROOM und dem Auftraggeber ist der Sitz von OPENROOM.

Zürich, Oktober 2021